Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.01.2003)

 

 

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen:

 
  • 1 Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge
über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten
nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen
Bestätigung. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  1. Inhalt und Umfang des Auftrages ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung, sofern diese
vom Verkäufer erstellt wird.
  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, gilt ausschließlich
deutsches Recht.
  1. Der Verkäufer weist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf
hin, dass über den Käufer personenbezogene Daten (Name, Anschrift) für interne Zwecke per EDV gespeichert werden.
 
  • 2 Angebot
  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Muster, Prospekten, technischen Beschreibungen,
Skizzen u.ä. Informationen bleiben unser Eigentum. Diese Unterlagen dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet,
lediglich als Annäherung und keinesfalls als garantierte Eigenschaft zu betrachten.
 
  • 3 Preise
  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum
Tage der Lieferung oder Leistung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch
nur dann, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erbracht wird.
  1. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung, wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Die Transportkosten sowie
die Kosten für die Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.
  1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, welche zu dem am Tage der Lieferung
gültigen gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet wird.
 
  • 4 Lieferung und Versand
  1. Die von dem Verkäufer angegebenen Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr.
  2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Die Gefahr der Versendung der Ware trägt der Käufer.
  3. Rücksendungen sind nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
zulässig. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
 
  • 5 Zahlungen
 
  1. Die Rechnungen für Warenlieferungen sind - soweit nicht anders vereinbart - zahlbar
innerhalb 30 Tagen netto, gerechnet ab Rechnungsdatum.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist allein der Eingang des Rechnungsbetrages
auf dem Konto des Verkäufers maßgebend. Leistungsort für Zahlungen ist der
Sitz des Verkäufers in Altena. Eine Zahlung mit Wechsel ist ausgeschlossen.
Eine Skontovergütung ist nur nach vorheriger Klärung möglich und muß
schriftlich bestätigt werden.
 
  1. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins,
auf Nachweis auch höhere, berechnet.
 
  
  1. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug und
Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse
oder Nachnahme auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge
fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit
Gegenansprüchen durch den Käufer gegen Ansprüche des Verkäufers ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass es sich bei der Gegenforderung des Käufers um eine unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
 
  1. Vertreter oder Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur berechtigt,
wenn sie im Besitze einer schriftlichen Vollmacht sind.
 
  1. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche, die
nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ein Zurückhaltungsrecht nicht
  1. Er ist jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung Sicherheit zu leisten, sei es durch
Hinterlegung oder Bankbürgschaft
 
  • 6 Eigentumsvorbehalt
 
  1. Die gelieferte Ware und Dienstleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung
aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum
des Verkäufers.
 
  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware
ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages
von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
 
  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es
angeht, entstehenden Forderungen auf Verfügung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek,
mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 6, Abs.
2, Satz 2 gilt entsprechend.
 
  1. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des
Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. § 6, Abs., 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 6, Abs. 2, 3 und 4 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
 
  1. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der
gemäß § 6, Abs. 2, 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung
auch selbst anzuzeigen.
 
  1. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und von Ihnen akzeptierten
Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen
eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte
Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung
des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.
 
 
  1. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für
den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
 
 
 
  1. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt
das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
 
  1. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %,
so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit bestehende Sicherheiten
nach ihrer Wahl freigeben. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen auf den Käufer über.
 
  1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
 
  • 7 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung
 
  1. Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware nach Untersuchung gemäß §§ 377 HGB
gegenüber dem Verkäufer (nicht dem Außendienstmitarbeiter) unverzüglich, spätestens
14 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich
nach deren Entdeckung, vom Endverwender reklamierte Mängel sind unverzüglich, spätestens
14 Tage nach deren Meldung, vom Käufer unter Vorlage eines Liefer- oder Kaufbelegs
schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels gilt die Ware als genehmigt
und Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Verkäufers ist
beanstandete Ware frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet
der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Der Käufer darf die Entgegennahme
von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
 
  1. Die Haftung und Gewährleistung durch den Verkäufer gemäß den nachfolgenden Ziffern gilt
nur dann, wenn die Mängelursache bereits beim Gefahrübergang vorlag und nur, wenn die verkauften
Produkte bestimmungsgemäß eingesetzt werden, ausgenommen lediglich, daß der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich einer hiervon abweichenden Verwendung zustimmt. Mängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen,
wenn die Mängelursache darin besteht, dass Montage- und Einbauvorschriften
oder Gebrauchsanweisungen nicht beachtet wurden, die Produkte überbelastet,
überbeansprucht oder auseinandergenommen wurden. Das Gleiche gilt bei nicht von der
Verkäuferin vorgenommenen technischen Veränderungen oder bei Verbindung mit oder
Verwendung von ungeeigneten Fremdteilen. Die Installation muss fachgerecht ausgeführt
sein. Dem Verkäufer muss vom Käufer Gelegenheit gegeben werden, das Vorliegen
eines berechtigten Mangels zu überprüfen. Liegt kein berechtigter, von dem Verkäufer
zu vertretender Mangel vor, sind die Überprüfungs- und Servicekosten vom Käufer zu
tragen.
 
  1. Bei berechtigten Mängeln der gelieferten Waren oder Leistungen liefert der Verkäufer
als Nacherfüllung unentgeltlich eine mangelfreie Sache. Er kann den Mangel nach eigener
Wahl auch selbst beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Kostenauslösende Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Nacherfüllung können vom Käufer nur nach Abstimmung
und Freigabe durch den Verkäufer geltend gemacht werden. Durch die
Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Bei Fehlschlag der Ersatz-/Nachlieferung
oder Mängelbeseitigung steht dem Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatz-
oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziffer 4 - das Recht auf Rücktritt oder
Minderung zu. Im Übrigen gelten zur Nacherfüllung die gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers wegen vertraglicher
oder außervertraglicher Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer
Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt hiervon ist die Haftung des Verkäufers wegen
Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit), wegen der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden
Bestimmungen nicht verbunden.
 
 
 
  • 8 Sonstiges
  1. Für Verträge mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen-
Rechts- oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als Gerichtsstand, auch für
Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht vereinbart.
Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Sitz gerichtlich in
Anspruch zu nehmen.
 
Renz GmbH
Neuenrader Str. 2
58762 Altena
 
Tel.  02352 972936
Fax. 02352 972938

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